Kerstin Batschak – författare
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Del 45 - Beiträge zum Verwaltungsrecht
Die Allgemeinverfügung im Gefüge der Handlungsformen- und Maßstabslehre
Eine Betrachtung anhand des Gefahrenabwehrrechts
Häftad, Tyska, 2025
961 kr
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Die Allgemeinverfügung als etablierte Handlungsform der Verwaltung ist mit der Corona-Pandemie, den Versammlungsverboten bei Klimaprotesten und Mitführverboten für gefährliche Gegenstände an Bahnhöfen in den Fokus von Rechtswissenschaft und Öffentlichkeit gerückt. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in § 35 Satz 1 und insbesondere Satz 2 des VwVfG ordnet Kerstin Batschak die Allgemeinverfügung als Modifikation des Verwaltungsakts ein. Folglich sind auch die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften - etwa zur Zusicherung oder Rücknahme - auf die Allgemeinverfügung anwendbar. Weil die Allgemeinverfügung eine Vielzahl von Personen adressiert, erweist sie sich als besonders effektive Handlungsform, dem auch die Ausnahmevorschriften im VwVfG hinsichtlich Anhörung, Begründung und Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen Rechnung tragen. Im Hinblick auf den sog. Einzelfall als Grenze des Einsatzes der Allgemeinverfügung bestehen in der Rechtswissenschaft erhebliche Unsicherheiten. Damit verbunden sind Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber anderen Handlungsformen, etwa der Sammelverfügung oder der Rechtsverordnung. Die Voraussetzung des Einzelfalls bedarf daher eine Konkretisierung durch die Heranziehung handlungsleitender Maßstäbe. Als nützlich erweisen sich bspw. von Krisen geprägte Erwägungen - wie der Gedanke der Resilienz. Ferner analysiert die Autorin sog. Allgemeinverfügungen sui generis und unterbreitet einen Gesetzesvorschlag zur Anpassung des VwVfG. Darüber hinaus untersucht Kerstin Batschak mögliche Handlungsformverbote für Allgemeinverfügungen, was etwa bei Aufenthaltsverboten anzunehmen, jedoch bei Versammlungsverboten an eine Vielzahl von Versammlungen abzulehnen ist. Abschließend werden Rechtsschutzmöglichkeiten und bestehende Rechtsschutzschwächen aufgegriffen, die eine behördliche Reaktionspflicht bei rechtswidrigen Allgemeinverfügungen notwendig machen.