Rudolf Ott – författare
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1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne und das Recht im sub jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches", "Arbeitsrecht") gelten und die das Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der Menschen macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich alle zu halten ha ben, notwendig. Außer den Rechtsvorschriften, deren Beachtung allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch andere Regeln ftir das menschliche Zusammenleben. Religiöse Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote, sind im säkularisierten (verwelt lichten) Staat kein Recht im objektiven Sinne, sondern moralische Verpflich tungen 1), d.h. Moralgebote des einzelnen Bürgers. Für den einzelnen gelten viel fach unterschiedliche Grundsätze der Sittlichkeit!). Beispielsweise hält mancher Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn bei allen Staats bürgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark wären, könnte auf viele Rechts vorschriften verzichtet werden. Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit überein. Beispiel: Von den meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als unmoralisch ange sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, daß ausgerechnet im § 242 des Strafgesetzbuches für denjenigen, der "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen" eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Es gibt aber auch Fälle, bei denen Recht und die allgemeine Moralauffassung nicht übereinstimmen.
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Häftad, Tyska, 1972
426 kr
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Häftad, Tyska, 1972
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1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne und das Recht im sub jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches", "Arbeitsrecht") gelten und die das Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der Menschen macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich alle zu halten ha ben, notwendig. Außer den Rechtsvorschriften, deren Beachtung allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch andere Regeln ftir das menschliche Zusammenleben. Religiöse Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote, sind im säkularisierten (verwelt lichten) Staat kein Recht im objektiven Sinne, sondern moralische Verpflich tungen 1), d.h. Moralgebote des einzelnen Bürgers. Für den einzelnen gelten viel fach unterschiedliche Grundsätze der Sittlichkeit!). Beispielsweise hält mancher Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn bei allen Staats bürgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark wären, könnte auf viele Rechts vorschriften verzichtet werden. Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit überein. Beispiel: Von den meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als unmoralisch ange sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, daß ausgerechnet im § 242 des Strafgesetzbuches für denjenigen, der "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen" eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Es gibt aber auch Fälle, bei denen Recht und die allgemeine Moralauffassung nicht übereinstimmen.
Häftad, Tyska, 1994
463 kr
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Die 18. Auflage wurde auf den Stand vom Sommer 1993 gebracht. Insbesondere wurden mehr Zahlen aus den Wirtschaftsbereichen Gesamtdeutschlands geboten (Bruttoinlandsprodukt, Bruttosozialprodukt, Volkseinkommen, Bevölkerung, Arbeitsmarkt, Gewerkschaften, usw.). Auf Kreditkarten und Reiseschecks wurde stärker eingegangen. Die Scheck- und Wechselformulare wurden ausgetauscht. Die neuen Beträge im Zivilprozessrecht wurden berücksichtigt. Die neuen Kündigungsfristen bei den Arbeitsverhältnissen lagen vor einem Jahr noch nicht vor, sie konnten daher nur angedeutet werden.Bei der Sozialversicherung wurde außer den Zahlenwerten des Jahres 1993 insbesondere auch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. 12.1992 berücksichtigt. Die Pflegeversicherung konnte nur angedeutet werden.Steuerrechtlich wurde das Buch auf den Stand von 1993 gebracht. Der ab 1995 zu erhebende Solidaritätszuschlag nach dem Föderalen Konsolidierungs-Programm und die Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts bezüglich Existenzminimum wurden berücksichtigt, ebenfalls die ab 1995 geltenden Bestimmungen für die Vermögenssteuer.Auch die Europäische Union (EU) - bisher Europäische Gemeinschaft (EG) - wurde nach dem Stand 1993 berücksichtigt.
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PDF, Tyska, 2013482 kr
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In fünf Auflagen hat sich das Buch "Wirtschafts- und Rechtskunde" in der Praxis be währt. Nun liegt die 6., vollständig neu bearbeitete und erweiterte Auflage vor. Die neuen gesetzlichen Entwicklungen wurden wie bisher berücksichtigt. Außerdem wurden bei dieser Neuauflage alle Erfahrungen, die bei der Arbeit mit dem Buch gesammelt werden konnten, ausgewertet. Die Erweiterung des Themenkreises wird durch den neuen Titel "Wirtschafts-, Rechts-u. Sozialkunde" zum Ausdruck gebracht. Die bisherige Gliederung in Wirtschaftskunde und Rechtskunde wurde beibehalten. Diese Teile sind in sich geschlossen und können unabhängig voneinander durchgearbeitet werden. Zahlreiche Verweise stellen die sachlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Teilen sowie zwischen einzelnen Kapiteln und Abschnitten her. Der volkswirtschaftliche Abschnitt ist ausführlicher als bisher gehalten, um vor allem die Auswirkungen der volkswirtschaftlichen Entwicklung auf den Einzelnen und den Betrieb zu zeigen. Die Abschnitte "Industrieller Fertigungsbetrieb" und "Umsatzprozeß" wurden dagegen gestrafft, da diese Themen in anderen Büchern, z. B. in Sonnenberg, Arbeitsvorbereitung und Kalkulation, ausführlich dargestellt werden. Neu aufgenommen wurde das Kapitel "Handelsrecht", das von vielen Seiten gewünscht wurde. In dieses Kapitel wurde auch die Behandlung der Unternehmungsformen und Unternehmungszusammenschlüsse integriert. Ebenfalls neu aufgenommen wurde ein Kapitel über die wichtigsten sozialen Einheiten, wie Familie, Staat, Gemeinde usw. vor allem in rechtlicher Hinsicht. Damit entspricht der Inhalt den neuen Lehrplänen. Zahlreiche Beispiele im Text veranschaulichen den Stoff und geben Anregungen zu Diskussionen einzelner Themen.