Robert Heine – författare
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Das am 1. Juni 2016 in Kraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetz regelt die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten komplett neu. Der Kommentar zeigt die Änderungen zur bisherigen Rechtslage nach dem UrhWG und der UrhSchiedsV auf und setzt einen Schwerpunkt auf die praktische Bedeutung der einzelnen Vorschriften.
Der Titel ist online im juris PartnerModul Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht.
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Die 2. Auflage des Werkes berücksichtigt umfassende Rechtsänderungen: Die europäische DSM-RL (2019/790) sowie die Online-SatCab-RL (2019/789) sind 2021 in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Umsetzung hat zur ersten größeren Änderung und Ergänzung des VGG geführt. Der 5. Abschnitt wurde völlig neu gefasst und Regelungen über erweiterte kollektive Lizenzen in das deutsche Recht eingefügt (§§ 51 ff. VGG). Änderungen gibt es ferner bei der Verlegerbeteiligung (§§ 27, 27a VGG). Der neue § 7a VGG definiert den Begriff des "Außenstehenden". § 50 VGG (Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung) wurde technologieneutral ausgestaltet. Schließlich hat das UrhDAG (Urheberrechtsdiensteanbietergesetz), das die Verantwortlichkeit von Plattformen neu regelt, zu zahlreichen Änderungen geführt, die unmittelbar für Verwertungsgesellschaften relevant sind.
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Die 2. Auflage des Werkes berücksichtigt umfassende Rechtsänderungen: Die europäische DSM-RL (2019/790) sowie die Online-SatCab-RL (2019/789) sind 2021 in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Umsetzung hat zur ersten größeren Änderung und Ergänzung des VGG geführt. Der 5. Abschnitt wurde völlig neu gefasst und Regelungen über erweiterte kollektive Lizenzen in das deutsche Recht eingefügt (§§ 51 ff. VGG). Änderungen gibt es ferner bei der Verlegerbeteiligung (§§ 27, 27a VGG). Der neue § 7a VGG definiert den Begriff des "Außenstehenden". § 50 VGG (Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung) wurde technologieneutral ausgestaltet. Schließlich hat das UrhDAG (Urheberrechtsdiensteanbietergesetz), das die Verantwortlichkeit von Plattformen neu regelt, zu zahlreichen Änderungen geführt, die unmittelbar für Verwertungsgesellschaften relevant sind.
Wahrnehmung von Online-Musikrechten durch Verwertungsgesellschaften im Binnenmarkt
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Mit dem Internet sind neue Formen des Musikvertriebs (Download-Dienste etc.) entstanden, die zunehmend an die Stelle des klassischen Tonträgervertriebs treten. Diese Entwicklung stellt nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Verwertungsgesellschaften vor neue Herausforderungen. Die Zuständigkeit einer Verwertungsgesellschaft ist herkömmlicherweise auf ein bestimmtes Territorium beschränkt. Außerhalb ihrer Gebiete lassen die Verwertungsgesellschaften ihre Rechte von ausländischen Gesellschaften wahrnehmen. Diese in den sog. Gegenseitigkeitsverträgen geregelte Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften wird jedoch durch die wachsende Bedeutung von Internetnutzungen mehr und mehr in Frage gestellt. Online-Anbieter mit grenzüberschreitender Reichweite benötigen multiterritoriale Lizenzen. Die Verwertungsgesellschaften können diese Nachfrage auf Grundlage ihrer bislang praktizierten Zusammenarbeit nicht erfüllen. Die EU-Verwertungsgesellschaften sind deshalb gerade in jüngster Zeit in das Visier der Europäischen Kommission geraten, die ein System der grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Urheberrechten verwirklichen möchte.
Die vorliegende Arbeit erläutert diese Entwicklungen und unterzieht die auf europäischer Ebene dazu ergangenen Entscheidungen und Rechtsakte einer kritischen Bewertung. Dazu zählen vor allem das "Tournier"-Urteil des EuGH sowie die "Simulcasting"-Entscheidung der Kommission, die für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Gegenseitigkeitsverträge von Bedeutung sind, sowie die Empfehlung der Kommission zur länderübergreifenden Wahrnehmung von Urheberrechten für Online-Musikdienste vom Oktober 2005. Abschließend befasst sich die Arbeit mit der im Dezember 2006 in Kraft getretenen Dienstleistungsrichtlinie und ihren Auswirkungen auf das Urheberwahrnehmungsrecht der Mitgliedstaaten.