Tobias Holzmüller – författare
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Das am 1. Juni 2016 in Kraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetz regelt die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten komplett neu. Der Kommentar zeigt die Änderungen zur bisherigen Rechtslage nach dem UrhWG und der UrhSchiedsV auf und setzt einen Schwerpunkt auf die praktische Bedeutung der einzelnen Vorschriften.
Der Titel ist online im juris PartnerModul Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht.
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Die 2. Auflage des Werkes berücksichtigt umfassende Rechtsänderungen: Die europäische DSM-RL (2019/790) sowie die Online-SatCab-RL (2019/789) sind 2021 in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Umsetzung hat zur ersten größeren Änderung und Ergänzung des VGG geführt. Der 5. Abschnitt wurde völlig neu gefasst und Regelungen über erweiterte kollektive Lizenzen in das deutsche Recht eingefügt (§§ 51 ff. VGG). Änderungen gibt es ferner bei der Verlegerbeteiligung (§§ 27, 27a VGG). Der neue § 7a VGG definiert den Begriff des "Außenstehenden". § 50 VGG (Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung) wurde technologieneutral ausgestaltet. Schließlich hat das UrhDAG (Urheberrechtsdiensteanbietergesetz), das die Verantwortlichkeit von Plattformen neu regelt, zu zahlreichen Änderungen geführt, die unmittelbar für Verwertungsgesellschaften relevant sind.
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Die 2. Auflage des Werkes berücksichtigt umfassende Rechtsänderungen: Die europäische DSM-RL (2019/790) sowie die Online-SatCab-RL (2019/789) sind 2021 in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Umsetzung hat zur ersten größeren Änderung und Ergänzung des VGG geführt. Der 5. Abschnitt wurde völlig neu gefasst und Regelungen über erweiterte kollektive Lizenzen in das deutsche Recht eingefügt (§§ 51 ff. VGG). Änderungen gibt es ferner bei der Verlegerbeteiligung (§§ 27, 27a VGG). Der neue § 7a VGG definiert den Begriff des "Außenstehenden". § 50 VGG (Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung) wurde technologieneutral ausgestaltet. Schließlich hat das UrhDAG (Urheberrechtsdiensteanbietergesetz), das die Verantwortlichkeit von Plattformen neu regelt, zu zahlreichen Änderungen geführt, die unmittelbar für Verwertungsgesellschaften relevant sind.