Ernst-Joachim Lampe - Böcker
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Vor zwei Jahren, im Januar 1982, veröffentlichte mein Freund und Kollege Man fred Rehbinder in der "Juristenzeitung" einen Aufsatz, worin er einige "Fragen an die Nachbarwissenschaften zum sog. Rechtsgefühl" stelltel . Er verband hiermit zwar einige Hinweise, wie er sich die Beantwortung seiner Fragen denke, ließ aber im wesentlichen den Leser im Ungewissen und daher in der Meinung, daß seine Fra gen ernst gestellt und durchaus nicht nur der rhetorischen Absicht entsprungen seien, einige eigene Patentrezepte zu ihrer Beantwortung aus nachbarlichen Landen frisch auf dem Tisch des Juristen landen zu lassen. Da auch ich mich gleichzeitig mit Problemen des Rechtsgefühls herumschlug und dabei weder in der philosophi schen noch in der psychologischen Literatur glaubte hinreichend Unterstützung zu finden, wandte ich mich an Herrn Rehbinder und fragte ihn, auch meinerseits nicht nur rhetorisch, ob wir die von ihm aufgeworfenen Fragen sowie einige der meinen nicht einmal den exakten Wissenschaftlern vorlegen sollten, um hierauf endlich einmal exakte Antworten zu erhalten, auf denen wir dann aufbauen und unsere juristischen Bauwerke errichten könnten, welche bereits die Mitwelt und erst recht natürlich die Nachwelt zu ungeteilter Bewunderung hinreißen würden. Es war, nehme ich an, diese Zukunftsvision, die Herrn Rehbinder veranlaßte, mei nem Plan zuzustimmen. Und da wir mit dieser Zukunftsvision auch das Interesse des ZiF-Direktoriums weckten, waren die Grundlagen für die Grundlegung einer neuen Jurisprudenz geschaffen, die heute von hier aus ihren Ausgang nehmen soll und sicherlich auch wird.
Persönlichkeit, Familie, Eigentum
Grundrechte aus der Sicht der Sozial- und Verhaltenswissenschaften
Häftad, Tyska, 1987
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Unsere Arbeitsgemeinschaft über "Verantwortlichkeit und Recht" kommt ohne ein Referat über die "Verantwortung des Rechtswissenschaftlers für das Recht" aus. Dennoch war es in der Vergangenheit und ist es in einem schwächeren Grad auch heute noch die Rechtswissenschaft, die im europäischen und im von Europa beeinflußten Raum das Recht prägt - zwar nicht in den Einzelheiten seiner Ausgestaltung, wohl aber in seinen leitenden Grundgedanken und Zweck setzungen. Beispielhaft erwähnt sei der Übergang von der Begriffsjurisprudenz zur Interessenjurisprudenz, der sich symbolisch in einem Rechtswissenschaftler vollzog, in Rudolph v. Jhering, und der von ihm aus die gesamte Rechtsauffas sung ergriff: sowohl den wissenschaftlichen als auch den politischen Umgang mit dem Recht. Anstelle der Rechtsidee übernahm es der Zweck, Schöpfer des ganzen Rechts zu sein. I Und weil in jeder Gesellschaft eine Vielzahl von Zwecken miteinander um die Herrschaft ringt, wurde das Recht dem Kampf der Interessengruppen ausgeliefert. Dem ökonomischen Glaubensschwur der damali gen Zeit entsprechend, sah Jhering als das Ziel des Rechts die Nutzenmaxi 2 mierung an. Das Recht sollte den Nutzen für die Gemeinschaft, für das Volk, mehren; es sollte das individuelle Streben nach persönlichem Eigenvorteil in das generelle Streben nach dem gemeinen Nutzen einmünden lassen. Nicht mehr "Gerechtigkeit nützt dem Volk" hieß es alsbald, sondern "Recht ist, was dem Volke nützt". 3 Und dieses Banner vor sich hertragend, marschierten Volk und Recht dann gemeinsam in den Untergang.