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Notwehr und überindividuelle Schutzgüter
Zur dogmatischen Reichweite des § 32 StGB bei Straftatbeständen, die neben individuellen Rechtsgütern auch solche der Allgemeinheit schützen
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Die Notwehr rechtfertigt Verteidigungshandlungen, die sich gegen individuelle Rechtsgüter des Angreifers richten. Doch was gilt, wenn gleichzeitig kollektive Schutzgüter beeinträchtigt werden? Solche notwehrbedingten Begleitschäden markieren ein bislang unzureichend geklärtes Grenzgebiet zwischen Notwehr und rechtfertigendem Notstand. Philipp Alexander Burek kritisiert die verbreitete Dichotomie, wonach Notwehr entweder uneingeschränkt greift oder vollständig zurücktritt. Zentrale These ist, dass das Notwehrrecht seine Rechtfertigungskraft ausschließlich im Verhältnis zum Angreifer entfaltet. Beeinträchtigungen überindividueller Rechtsgüter begründen fortbestehendes Unrecht. Daraus entwickelt der Autor das Konzept einer notwehrrechtlichen Teilrechtfertigung. Methodisch verbindet er dogmatische Analyse mit historischer und teleologischer Auslegung, weist die Lehre von der Drittwirkung der Notwehr sowie den Rückgriff auf § 34 StGB zurück und entfaltet eine differenzierende Lösung für zusammengesetzte Delikte im geltenden deutschen Strafrecht.