Zum Theorietypus der Hegelschen Straftheorie
Eine Einordnung
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Beskrivning
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 19. Jahrhunderts, Note: 1,3, Humboldt-Universitat zu Berlin (Philosophie), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird versucht, eine Einordnung des Theorietypus der Hegelschen Straftheorie vorzunehmen. Groere Aufmerksamkeit soll hierbei die von Georg Mohr vorgeschlagene Interpretation als eine retributive Strafrechtfertigung mit praventiver Strafzumessung erfahren, die im Laufe der Arbeit ausfuhrlich diskutiert und als mogliche Lesart abgelehnt werden soll. Der erste Teil (A) widmet sich der Darstellung zentraler Begriffe und Konzepte der Hegelschen Straftheorie anhand der textlichen Grundlage. Die Teile B-D widmen sich der Einordnung der Hegelschen Straftheorie. Zunachst werden in Teil B die Merkmale verschiedener Straftheorien als Grundlage fur die spatere Einordnung dargestellt. Da Mohr bezuglich der Einordnung der Strafrechtfertigung und des Strafma es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, werden auch in dieser Arbeit Strafrechtfertigung und Strafzumessung getrennt eingeordnet (Teil C und D). Bei der Frage der Strafzumessung (Teil D) scheint das von Hegel eingefuhrte Gleichheitsprinzip von zentraler Bedeutung scheint. Eine praventive Interpretation im Sinne eines Verhaltnisma igkeitsprinzips, wie sie etwa Mohr vorschlagt, soll im Laufe dieser Diskussion mithilfe einer Fallunterscheidung verworfen werden. Dass die Lesart einer retributiven Strafzumessung auch allgemein die plausiblere ist, soll im Anschluss anhand einer Reihe von Textstellen gezeigt werden, wobei insbesondere aus Hegels Diskussion des Talionsprinzips bei Kant bedeutende Ruckschlusse gezogen werden. Zuletzt werden auf scheinbar praventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung hinweisende Textstellen in den Grundlinien der Philosophie des Rechts diskutiert. Es soll gezeigt werden, dass die praventive Zielrichtung nicht eindeutig ist und auch schlussige, retributive Interpretationen moglich sind. Die Arbeit wird mit dem Fazit geschlossen, dass, entgegen Mohrs Analyse, sowohl Hegels Strafrechtfertigung als auch seine Strafzumessung retributiver Natur sind.