Del 32
Gemeinnutzigkeit von Privatschulen
Zugleich ein vergleichender Beitrag zur Rechtslage in England und Wales
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Die Arbeit analysiert unter Einbeziehung des Privatschulbeschlusses des BFH und der Vorgaben des AEAO, in welchen Fallen Privatschultrager trotz der Erhebung von Schulgebuhren den Anforderungen des 52 Abs. 1 S. 2 AO genugen. Fur Ersatzschulen knupft die Untersuchung dabei mageblich an das Sonderungsforderungsverbot an, dessen Voraussetzungen ausfuhrlich erortert werden. Hingegen steht im Fall von Erganzungsschulen der Ausgleich zwischen dem Interesse an der allgemeiner Zuganglichkeit und dem Finanzierungsbedarf der Schulen im Mittelpunkt der Analyse. Erganzend zieht die Arbeit das Charity Law in England und Wales heran, um Parallelen und Unterschiede im Umgang mit sozialer Exklusion durch Schulgebuhren aufzuzeigen.