Ungleichbehandlungen vorfindlich Gleicher
Zu "Kollisionen" zwischen Art. 3 Abs. 1 GG und freiheitsgrundrechtlichen Schutzpflichten sowie dem Zufall als Auswahlkriterium
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Wenn geprüft wird, ob staatliche Maßnahmen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar seien, geht es meist hauptsächlich um die Frage, ob Unterschiede zwischen den Ungleichbehandelten die ungleiche Behandlung rechtfertigten. Diese Fragestellung ist wichtig, aber unzureichend, um die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit Art. 3 Abs. 1 GG umfassend bewerten zu können. Es gibt Ungleichbehandlungen, die nicht mit Unterschieden gerechtfertigt werden können, sondern allein mit anderen Rechtfertigungsgründen. In solchen Fällen trifft die übliche Kurzformel des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach wesentlich Gleiches auch gleich behandelt werden müsse, nicht zu. Lucas Erxleben zeigt, unter welchen Voraussetzungen vorfindlich Gleiche ungleich behandelt werden dürfen und wie staatlicherseits zwischen ihnen auszuwählen ist.