Betreffend Die Abwehr Und Unterdrückung Von Viehseuchen in Der Fassung Des Gesetzes Vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 Nebst Der Bundesrathsinstruktion, Den Hiezu Erlassenen Vollzugsbestimmungen, Dem Bayerischen Und Preußischen Milzbrandentschädigungsgesetze