Anna H. Albrecht – författare
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PDF, Tyska, 2018678 kr
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Das 6. Symposium des Jungen Strafrechts, das nunmehr als eingetragener Verein organisiert ist, fand in Potsdam statt und gab auch diesmal Strafrechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern Gelegenheit, Grundfragen ihrer Disziplin zu diskutieren. Thema war das Verhältnis von Strafrecht und Politik, einschließlich Fragen der Strafrechtspolitik und ihrer Instrumentalisierung sowie das sogenannte "politische Strafrecht". Der auf den Vorträgen beruhende Tagungsband beinhaltet Beiträge, die sich der Problematik aus rechtsphilosophischer, rechtstheoretischer, verfassungsrechtlicher, kriminologischer, rechtshistorischer, strafrechtsdogmatischer und völkerstrafrechtlicher Perspektive nähern.Mit Beiträgen vonBoris Burghardt, Inga Schuchmann, Monika Simmler, Lucas Montenegro, Thomas Grosse-Wilde, Manuel Ladiges, Laura Neumann, Roland Pichler, Christian Rückert, Andreas Werkmeister.
Del 73 - Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung
Wechselwirkungen zwischen Art. 6 EMRK und nationalem Strafverfahrensrecht
Inbunden, Tyska, 2020
1 717 kr
Tillfälligt slut
Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Fairness des Verfahrens insgesamt ("overall fairness"). Verkürzungen einzelner Verteidigungsrechte des Angeklagten können danach unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb des Verfahrens ausgeglichen werden. Anna H. Albrecht leitet aus diesem Maßstab der Gesamtfairness ab, dass sich das nationale Strafverfahrensrecht und die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK an ebendieses wechselseitig beeinflussen. Sie analysiert, inwieweit der Gerichtshof solche Wechselwirkungen anzuerkennen bereit ist, und arbeitet sie am Beispiel des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung heraus, indem sie das einschlägige englische und deutsche Recht vergleicht und in Beziehung zu der entsprechenden Gewährleistung in Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK setzt.