Der öffentliche Glaube von Registern wie dem Grundbuch beruht in Rechtsgeschichte und Gegenwart wesentlich auf freier, "öffentlicher" Zugänglichkeit für jeden individuell Interessierten und nicht wie bisher meist kollektivistisch behauptet auf der staatlichen, "öffentlichen" Autorität der registerführenden Stelle. Der öffentliche Glaube bestimmter, insbesondere notarieller Urkunden lässt sich dagegen mit der hoheitlich legitimierten besonderen Zuverlässigkeit der Aussteller erklären. Der sachliche Grund des Vertrauensschutzes durch öffentlichen Glauben wird von der fides bestimmter Urkunden im Mittelalter über den öffentlichen Glauben von Hypotheken- und Grundbüchern seit (ungefähr) dem 18. Jahrhundert und die Publizität des Handelsregisters bis hin zum öffentlichen Glauben des Erbscheins seit dem 19. Jahrhundert und zum öffentlichen Glauben diverser insbesondere im 20. Jahrhundert eingeführter weiterer Register untersucht. Rechtsgeschichte und -dogmatik ergänzen sich so gegenseitig.
Mit der Festschrift für Jan Schröder ehren Freunde, Schüler und Kollegen aus dem In- und Ausland anlässlich seines 70. Geburtstages einen der international herausragenden Rechtshistoriker unserer Zeit, langjährigen Ordinarius für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Universität Tübingen und Leiter der dortigen Forschungsstelle für Geschichte der Rechtswissenschaft. Die 40 Beiträge spiegeln in drei Abteilungen die Forschungsschwerpunkte des Jubilars wider: die Methodengeschichte des Rechts, die juristische Wissenschafts- und Dogmengeschichte und die Vielfalt der neuzeitlichen Rechtsgeschichte.
Der öffentliche Glaube von Registern wie dem Grundbuch beruht in Rechtsgeschichte und Gegenwart wesentlich auf freier, "öffentlicher" Zugänglichkeit für jeden individuell Interessierten und nicht wie bisher meist kollektivistisch behauptet auf der staatlichen, "öffentlichen" Autorität der registerführenden Stelle. Der öffentliche Glaube bestimmter, insbesondere notarieller Urkunden lässt sich dagegen mit der hoheitlich legitimierten besonderen Zuverlässigkeit der Aussteller erklären. Der sachliche Grund des Vertrauensschutzes durch öffentlichen Glauben wird von der fides bestimmter Urkunden im Mittelalter über den öffentlichen Glauben von Hypotheken- und Grundbüchern seit (ungefähr) dem 18. Jahrhundert und die Publizität des Handelsregisters bis hin zum öffentlichen Glauben des Erbscheins seit dem 19. Jahrhundert und zum öffentlichen Glauben diverser insbesondere im 20. Jahrhundert eingeführter weiterer Register untersucht. Rechtsgeschichte und -dogmatik ergänzen sich so gegenseitig.
Mit der Festschrift für Jan Schröder ehren Freunde, Schüler und Kollegen aus dem In- und Ausland anlässlich seines 70. Geburtstages einen der international herausragenden Rechtshistoriker unserer Zeit, langjährigen Ordinarius für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Universität Tübingen und Leiter der dortigen Forschungsstelle für Geschichte der Rechtswissenschaft. Die 40 Beiträge spiegeln in drei Abteilungen die Forschungsschwerpunkte des Jubilars wider: die Methodengeschichte des Rechts, die juristische Wissenschafts- und Dogmengeschichte und die Vielfalt der neuzeitlichen Rechtsgeschichte.