Beatrice Brunhober – författare
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PDF, Tyska, 2014467 kr
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Das Strafrecht hat sich verandert. Das klassische Strafrecht reagierte mit Strafe auf begangene Verletzungen. Heute soll Strafrecht auch schon Vorkehrungen gegen Bedrohungen etwa durch Terrorismus oder Cybercrime treffen. Dazu greift es immer weiter vor der eigentlichen Verletzung ein. Das beginnt in der Bundesrepublik damit, dass als Antwort auf die RAF schon die Bildung einer terroristischen Vereinigung kriminalisiert wird, auch wenn es nicht zu einem Anschlag kommt. Gegenwartiges Beispiel ist das Verbot jeglichen Umgangs mit Hackingtools, auch wenn es nicht zum Hacking kommt. Der moderne Staat soll nicht mehr nur klassisch liberal einen Rahmen fur die Freiheitsausubung bereitstellen. Er soll auch unerwunschten Ereignissen fruhzeitig vorbeugen: von der Umweltzerstorung bis hin zum Terroranschlag. Da scheint ein reaktives Strafrecht immer schon zu spat zu kommen. In dem Band wird aus soziologischer, kriminologischer, rechtsphilosophischer und rechtswissenschaftlicher Sicht diskutiert, ob und inwiefern dies so ist, ob und inwiefern der Wandel des Strafrechts zu kritisieren ist sowie ob und inwiefern einem praventiven Strafrecht Grenzen zu setzen sind.
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Zwei Tagungen des Jungen Forums Rechtsphilosophie werden in diesem Band dokumentiert: Die Beitrage der Munsteraner Tagung beleuchten die Befriedungsfunktion des Rechts. Sie untersuchen auf der Ebene der Normenbegrundung den Zusammenhang von Recht und Frieden in Hegels Konzeption einer Entfaltung des freien Willens, in der rechtspositivistischen Position Kelsens, im Hinblick auf auerrechtliche Gerechtigkeitsentwurfe und aus konsequentialistischer Perspektive. Die Verbindungslinien zwischen Normenbegrundung und Rechtsanwendung werden anhand der Debatten um Praventionsrecht und Recht im Krieg sowie durch Fallstudien zu Militarinterventionen gezogen. Die Beitrage der Berliner Tagung befassen sich mit dem Zweck von Recht. Sie reichen von einer auf Hobbes basierenden Kritik an aktuellen empirisch-zweckma igen Rechtsbegrundungen uber eine Reformulierung der kantischen Rechtsbegrundung fur das moderne Volkerrecht bis hin zur Einordnung von Recht als sozialem Krafteausgleich im Sinne Nietzsches. Zudem erortern sie die rechtskulturelle und gesellschaftliche Bedingtheit des Zwecks von Recht, die Bedrohungen fur ein begrundetes Recht durch die Europaisierung und ein emanzipatives Potenzial des Rechts.