business judgment rule (§ 93 I 2 AktG) in der Entscheidungspraxis
Eine kritische Wuerdigung der Rechtsentwicklung seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung
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In der Rechtsentwicklung der Vorstandshaftung nach § 93 I 2 AktG zeichnet sich ein overenforcement ab. Dies resultiert aus den hohen Anforderungen der Gerichte an die Inanspruchnahme des Haftungsfreiraums. Die (analoge) Anwendung der Haftungsprivilegierung außerhalb des originären Anwendungsbereichs dieser Norm wird immer bedeutender.