Del 6678 - Europaeische Hochschulschriften Recht
Verschlechterung Der Lage Der Gesellschaft Und Ihre Auswirkung Auf Die Vorstandsverguetung
Zur Nachtraeglichen Herabsetzung Der Bezuege Auf Die Angemessene Hoehe Nach § 87 Abs. 2 Aktg
Häftad, Tyska, 2021
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Bei einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft besteht die grundsätzliche Pflicht, die Vergütung von Vorständen nach § 87 Abs. 2 AktG herabzusetzen. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig. Verstöße hiergegen können haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen auslösen. Die Einhaltung der Norm ist bislang jedoch nicht hinreichend gewährleistet.