Uebergangsmandat des Betriebsrats
Gestaltungsmoeglichkeiten unter besonderer Beruecksichtigung gewillkuerter Betriebsratsstrukturen gemaeß § 3 BetrVG
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Die Autorin befasst sich mit dem Übergangsmandat des Betriebsrats (§ 21a BetrVG). Insbesondere untersucht sie, ob durch Gestaltung der Betriebsratsstrukturen das Entstehen eines Übergangsmandats verhindert wird. Neben der Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs behandelt sie die Bildung gewillkürter Betriebsratsstrukturen (§§ 3, 117 BetrVG).