Das Recht des Kindesunterhalts in England ist dem deutschen Recht in einem wesentlichen Punkt überlegen: Betreuungs- und Versorgungsleistungen für Kinder erhalten dort eine geldwerte Dimension, indem sie mit dem Barunterhalt saldiert werden. Eingeschlossen sind dabei nicht nur leibliche Kinder, wie in Deutschland, sondern auch Stiefkinder und nicht leibliche Kinder des gemeinsamen Haushalts. Für diese Besonderheit finden sich in der englischen Rechtstradition beachtliche Grundlagen und Vorbilder: Zunächst war es das Armenhilferecht, das Unterhaltspflichten von Ehemännern gegenüber Stiefkindern vorsah, dann folgte Ende des 19. Jahrhunderts das Familienrecht; im Jahr 1991 schließlich wurde durch den Child Support Act erstmals eine unmittelbare monetäre Verknüpfung von Betreuungs- und Barunterhalt eingeführt. Untrennbar mit dieser Geschichte des Kindesunterhalts von 1598 bis 1991 verbunden ist die ebenfalls von enormen Ungleichbehandlungen geprägte Entwicklung des ehelichen Unterhalts- und Scheidungsrechts mit den Versuchen des Rechts, diese Diskriminierungen abzubauen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls dient nicht nur als Eingriffslegitimation des Staates bei Gefährdungslagen, sondern wird auch zum Entscheidungsmaßstab. Immer wieder aufs Neue muss er mittels richterlicher Entscheidungen konkretisiert werden – sei es zur Begründung und Ausgestaltung des Sorgerechts oder zur Erfüllung des staatlichen Kinderschutzauftrages. In all diesen Phasen treffen unterschiedliche Interessen und Funktionen aufeinander, um das Beste für das Kind zu erreichen. Der Autor analysiert die daraus resultierenden Besonderheiten für das Kindeswohl. Sein Fazit: Um das gesetzliche Kindeswohlprinzip optimal erfüllen zu können, müssen strukturelle Änderungen in kindschaftsrechtlichen Verfahren sowie beim beruflichen Zugang zu diesen in Kraft treten.The undefined German legal term "Kindeswohl" ("the best interest and welfare of the child") not only serves as a legitimization of the state to intervene when a child is in a dangerous situation but also serves as a measuring scale for decisions. Often, the term has to be concretised with the help of legal decisions – both for the support and fulfilment of custody and for guaranteeing the child''s well-being by the state. In all these steps different interests and functions collide in order to find the best solution for the child. The author analyses the resulting peculiarities for the best interest and welfare of the child. His conclusion is as follows: In order to fulfil the legal principle for the best interest and welfare of the child, structural changes in processes concerning the law of parent and child as well as the professional access to these must come into force.
Das Recht des Kindesunterhalts in England ist dem deutschen Recht in einem wesentlichen Punkt überlegen: Betreuungs- und Versorgungsleistungen für Kinder erhalten dort eine geldwerte Dimension, indem sie mit dem Barunterhalt saldiert werden. Eingeschlossen sind dabei nicht nur leibliche Kinder, wie in Deutschland, sondern auch Stiefkinder und nicht leibliche Kinder des gemeinsamen Haushalts. Für diese Besonderheit finden sich in der englischen Rechtstradition beachtliche Grundlagen und Vorbilder: Zunächst war es das Armenhilferecht, das Unterhaltspflichten von Ehemännern gegenüber Stiefkindern vorsah, dann folgte Ende des 19. Jahrhunderts das Familienrecht; im Jahr 1991 schließlich wurde durch den Child Support Act erstmals eine unmittelbare monetäre Verknüpfung von Betreuungs- und Barunterhalt eingeführt. Untrennbar mit dieser Geschichte des Kindesunterhalts von 1598 bis 1991 verbunden ist die ebenfalls von enormen Ungleichbehandlungen geprägte Entwicklung des ehelichen Unterhalts- und Scheidungsrechts mit den Versuchen des Rechts, diese Diskriminierungen abzubauen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls dient nicht nur als Eingriffslegitimation des Staates bei Gefährdungslagen, sondern wird auch zum Entscheidungsmaßstab. Immer wieder aufs Neue muss er mittels richterlicher Entscheidungen konkretisiert werden – sei es zur Begründung und Ausgestaltung des Sorgerechts oder zur Erfüllung des staatlichen Kinderschutzauftrages. In all diesen Phasen treffen unterschiedliche Interessen und Funktionen aufeinander, um das Beste für das Kind zu erreichen. Der Autor analysiert die daraus resultierenden Besonderheiten für das Kindeswohl. Sein Fazit: Um das gesetzliche Kindeswohlprinzip optimal erfüllen zu können, müssen strukturelle Änderungen in kindschaftsrechtlichen Verfahren sowie beim beruflichen Zugang zu diesen in Kraft treten.The undefined German legal term "Kindeswohl" ("the best interest and welfare of the child") not only serves as a legitimization of the state to intervene when a child is in a dangerous situation but also serves as a measuring scale for decisions. Often, the term has to be concretised with the help of legal decisions – both for the support and fulfilment of custody and for guaranteeing the child''s well-being by the state. In all these steps different interests and functions collide in order to find the best solution for the child. The author analyses the resulting peculiarities for the best interest and welfare of the child. His conclusion is as follows: In order to fulfil the legal principle for the best interest and welfare of the child, structural changes in processes concerning the law of parent and child as well as the professional access to these must come into force.