Wer erfolgreich eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Dieser Ratgeber beschreibt die Voraussetzungen und gibt Handlungsempfehlungen. Die neue Auflage enthält bereits alle neuen rechtlichen Neuerungen zum 1. Januar 2015.
Wer erfolgreich eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Dieser Ratgeber beschreibt die Voraussetzungen und gibt Handlungsempfehlungen. Er wendet sich an Berater, Rechtsanwälte und Steuerberater, die gefordert sind, wenn Mandanten von nicht versteuerten Betriebseinnahmen, nicht deklarierten Geldanlagen und dergleichen berichten. Auch an Richter, Staatsanwälte und Mitarbeiter der Finanzverwaltung richtet sich dieses Buch.Die 3., überarbeitete Auflage betont das Thema Tax Compliance und zeigt verstärkt die Unterschiede zwischen Nacherklärung, § 153 AO, und Selbstanzeige, § 371 AO, nebst Vorzügen der Nacherklärung auf.
Wer erfolgreich eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Dieser Ratgeber beschreibt die Voraussetzungen und gibt Handlungsempfehlungen. Er wendet sich an Berater, Rechtsanwälte und Steuerberater, die gefordert sind, wenn Mandanten von nicht versteuerten Betriebseinnahmen, nicht deklarierten Geldanlagen und dergleichen berichten. Auch an Richter, Staatsanwälte und Mitarbeiter der Finanzverwaltung richtet sich dieses Buch.Die 3., überarbeitete Auflage betont das Thema Tax Compliance und zeigt verstärkt die Unterschiede zwischen Nacherklärung, § 153 AO, und Selbstanzeige, § 371 AO, nebst Vorzügen der Nacherklärung auf.
Diese Arbeit stellt das Korruptionsstrafrecht Italiens dar und vergleicht es mit dem Deutschlands. Dies verspricht aus deutscher Sicht rechtspolitisch verwertbare Ergebnisse, denn Amtsträgerbegriff und Korruptionsdelikte beider Länder weisen ein großes Ausmaß an Gemeinsamkeiten auf. Zudem konnte in beiden Rechtsordnungen die Umsetzung von Reformgesetzen der 90er Jahre abgebildet und bewertet werden, in Italien zudem die justizielle Verarbeitung flächendeckender politischer Korruptionsskandale. Keine Rechtsordnung erweist sich im Ergebnis als klar überlegen. Sinnvoll sind punktuelle Änderungen des deutschen Rechts nach italienischem Vorbild: Für Amtsträger gemäß § 11 Abs.1 Nr. 2 c StGB sollte ein niedrigerer Strafrahmen vorgesehen und § 108e StGB zugunsten einer Ausdehnung des § 11 StGB auf Parlamentarier abgeschafft werden. Angebot und Forderung eines Vorteils als materielle Versuchshandlungen sind aus den §§ 331 ff. StGB auszuscheiden.