Die Anwendbarkeit der Zwischenfeststellungsklage hängt davon ab, wo man die Grenzen der Rechtskraft über die Hauptklage zieht. Möchte man die Rechtskraft über § 322 ZPO hinaus erweitern oder ihr bewusst enge Grenzen setzen? Von der Antwort hierauf hängt es ab, wie der Anwendungsbereich des § 256 Abs. 2 ZPO zukünftig bestimmt wird.