Walter Winkler – författare
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PDF, Tyska, 20131 258 kr
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Abgesehen von der Ausführung der Leistung ist ihre Vergütung das wesentliche Moment in der Abwicklung eines Bauleistungsvertrages. Damit die Leistungen vergütet werden können, müssen sie korrekt abgerechnet, d.h. ihre Mengen genau ermittelt werden. Trotz der zum Teil umfangreichen Bestimmungen in den Abschnitten 5 der "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" der VOB sind jedoch Vertragsstreitigkeiten über die richtige Abrechnung der Leistung an der Tagesordnung. Das Buch möchte den Partnern des Bauleistungsvertrages mit Erläuterungen und Bildbeispielen helfen, solche Differenzen zu vermeiden.
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PDF, Tyska, 2013449 kr
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PDF, Tyska, 2013478 kr
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PDF, Tyska, 2013495 kr
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Häftad, Tyska, 1978
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Häftad, Tyska, 1977
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Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976, kurz Honorar ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), im Vertragsrecht und auf dem Gebiet des Honorarwesens für Architekten und Ingenieure eine völlig neue Lage geschaffen. Der Leitgedanke bei der Abfassung der Verordnung war, die Leistungen der Architekten und Ingenieure als Teile einer umfassenden Bauleistung in Leistungsbildern so darzustellen, daß eine Ausweitung des Einflusses auf eine wirtschaftliche Planung und Bauausführung ermöglicht wird, und deren Honorie rung so auszulegen, daß Leistungen mit kostensenkender Tendenz oder gar kostensparendem Erfolg nicht mehr zum Nachtei I der Architekten oder Ingenieure ausschlagen können. Mit der Verordnung wurde zugleich der Versuch unternommen, Architekten und Ingenieure vertragsrechtlich und honorarmäßig auf die gleiche gemein same Linie zu führen, auf der sich beide Berufsgruppen von ihren Tätigkeits bereichen her ohnehin schon immer bewegen. Da die Erarbeitung der HOAI unter Zeitdruck erfolgte, wurden aus dem umfangreichen Arbeitsbereich der Ingenieure lediglich die speziellen Leistungen bei der Tragwerksplanung in die Verordnung aufgenommen. Sie stehen allerdings, mit Ausnahme der Ingenieur leistungen für Betriebstechnik, enger als die übrigen Ingenieurleistungen in Ver bindung mit den Architektenleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Innen räumen und zu den Zusätzlichen Leistungen des Teils 111, die den Kern der HOAI ausmachen.
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PDF, Tyska, 2013506 kr
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Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976, kurz Honorar ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), im Vertragsrecht und auf dem Gebiet des Honorarwesens für Architekten und Ingenieure eine völlig neue Lage geschaffen. Der Leitgedanke bei der Abfassung der Verordnung war, die Leistungen der Architekten und Ingenieure als Teile einer umfassenden Bauleistung in Leistungsbildern so darzustellen, daß eine Ausweitung des Einflusses auf eine wirtschaftliche Planung und Bauausführung ermöglicht wird, und deren Honorie rung so auszulegen, daß Leistungen mit kostensenkender Tendenz oder gar kostensparendem Erfolg nicht mehr zum Nachtei I der Architekten oder Ingenieure ausschlagen können. Mit der Verordnung wurde zugleich der Versuch unternommen, Architekten und Ingenieure vertragsrechtlich und honorarmäßig auf die gleiche gemein same Linie zu führen, auf der sich beide Berufsgruppen von ihren Tätigkeits bereichen her ohnehin schon immer bewegen. Da die Erarbeitung der HOAI unter Zeitdruck erfolgte, wurden aus dem umfangreichen Arbeitsbereich der Ingenieure lediglich die speziellen Leistungen bei der Tragwerksplanung in die Verordnung aufgenommen. Sie stehen allerdings, mit Ausnahme der Ingenieur leistungen für Betriebstechnik, enger als die übrigen Ingenieurleistungen in Ver bindung mit den Architektenleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Innen räumen und zu den Zusätzlichen Leistungen des Teils 111, die den Kern der HOAI ausmachen.