Horst Dreier hat am 7. September 2024 sein siebzigstes Lebensjahr vollendet. Aus diesem Anlass publizieren Kolleginnen und Kollegen, Weggefährtinnen und Weggefährten sowie Schülerinnen und Schüler des Jubilars in der vorliegenden Festschrift Beiträge zu den von ihm besonders gepflegten Themengebieten. Unter dem Titel "Rechtskonflikte" wird hier das Verbindende, nicht das Trennende betont: die Auflösung von Grundrechtskonflikten durch praktische Konkordanz, die Entfaltung der modernen Verfassungsstaatlichkeit aus einer konfliktgeladenen historischen Entwicklung, die Synthese verfassungsrechtlicher Wertungen mit rechtsphilosophischer Reflexion, das Zusammenspiel von gewaltenteiligen Institutionen im Verfassungsstaat und die Offenheit der freiheitlichen Verfassung gegenüber widerstreitenden Religionen.
Das Problem der sozialen Gerechtigkeit ist trotz allgegenwärtiger Wohlfahrtsgewinne und technischen Fortschritts heute so ungelöst wie vor einem halben Jahrhundert, als John Rawls seine Theorie der Gerechtigkeit verfasste. In der Rechtsethik und Sozialphilosophie ist die Diskussion von Umverteilungsfragen inzwischen zu Anerkennungsfragen erweitert worden. Selbst in Ländern, die – wie die Schweiz – weitgehend saturierte Grundbedürfnisse aufweisen, werden heftige Auseinandersetzungen geführt: über die Lohnzahlungen an Manager, über die Aufnahme von "Wirtschaftsflüchtlingen" oder über Fehlentwicklungen im Gesundheitswesen. Die direkte Demokratie spitzt solche Gesellschaftsdiskussionen in Abstimmungskämpfen zu und stellt sie als Grundsatzfragen an die Sozialphilosophie. Die Beiträge dieses Bandes fragen in den drei neuralgischen Anwendungsgebieten Lohngerechtigkeit, Migrationsgerechtigkeit und Medizinalgerechtigkeit nach dem Stand von Praxis und Forschung. Dabei kommen Politiker und Philosophen zu Wort, da "Soziale Gerechtigkeit" gleichermassen in Politik und Philosophie als diskursiver Orientierungspunkt fungiert.
Die dritte Gewalt ist im Bereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit von Weisungen freigestellt. Axel Tschentscher zeigt, daß die demokratische Legitimation nach dem herrschenden organisatorisch-formalen Modell zu Inkonsistenzen führt. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes interpretiert er im Sinne eines Kontrollmodells demokratischer Legitimation, bei dem die potentielle Inhaltskontrolle als primäres Kriterium dient. Das grundgesetzlich gebotene Legitimationsniveau kann bei funktionierender sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation in einzelnen Bereichen auch ohne das personell-organisatorische Element der Legitimationskette verwirklicht werden. Die legitimatorische Reichweite der richterlichen Gesetzesbindung würde unterschätzt, wollte man dem Gesetzgeber eine tatsächlich ausgeübte, flächendeckende Steuerung statt bloß potentieller Inhaltskontrolle abverlangen. Nach dem Kontrollmodell bietet sich den Ländern ein breites Spektrum grundgesetzkonformer Verfahren der Richterbestellung, unter denen selbst kooptative Elemente nicht von vornherein ausgeschlossen sind.