Wolfgang Jakob Hau - Böcker
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2 produkter
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2 170 kr
Tillfälligt slut
Weil sich bei allen Schuldverträgen, die sich nicht in einem einmaligen und sofort vollzogenen Leistungsaustausch erschöpfen, nachträglich Anpassungsbedarf einstellen kann, sind Gesetzgebung, Rechtsprechung und Kautelarjurisprudenz seit jeher bemüht, sachgerechte Vertragsanpassungsregeln zu entwickeln. Während solche Lösungsansätze im jeweiligen Regelungszusammenhang, also vertragstypenbezogen beispielsweise im Kredit-, Miet-, Versicherungs- oder Reiserecht, bereits eingehend erörtert wurden, hat man die Suche nach allgemeinen Prinzipien der Vertragsanpassung bislang vernachlässigt. Wolfgang Hau thematisiert den Anpassungsvertrag in rechtsdogmatischer, rechtsökonomischer und rechtsvergleichender Hinsicht erstmals als Institut des allgemeinen Schuldrechts. Das besondere Augenmerk gilt dabei dem Verhältnis dieses Instituts zu den Regeln über den Erstvertragsschluß einerseits und den besonderen gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Anpassungsmechanismen andererseits.
Zivilgerichtsbarkeit und Europäisches Justizsystem
Institutionelle und prozedurale Rahmenbedingungen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV auf dem Prüfstand
Häftad, Tyska, 2012
1 472 kr
Tillfälligt slut
In Zeiten zunehmender Europäisierung des Privatrechts wird die Kooperation zwischen dem EuGH und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Zivilprozess immer wichtiger. Dies wirft die Frage auf, ob das durch die Römischen Verträge geschaffene Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV heute noch in allen Einzelheiten zeitgemäß ist. Als Mittel etwaiger Reformen kommen eine Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch Schaffung zusätzlicher Spruchkörper oder die Spezialisierung eines Spruchkörpers in Betracht. Weiter in die Zukunft gedacht, muss bei der Diskussion berücksichtigt werden, welche Funktion dem EuGH bei der Anwendung und Fortentwicklung eines zu schaffenden einheitlichen Europäischen Vertragsrechts zugedacht ist, etwa die eines bloßen "Koordinators" oder sogar die einer echten Revisionsinstanz.