Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Fachhochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Hochschulstudienzentrum Duisburg (FOM Munchen), Sprache: Deutsch, Abstract: Grundsatzlich wird in der Vereinslandschaft zwischen dem eingetragenen Verein (e.V.) und dem nicht eingetragenen Verein unterschieden. Die jeweilige Form kann dann wiederum wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich gestaltet sein. Der nicht wirtschaftliche, eingetragene Verein gilt dabei als "e;Idealverein"e;. Auf diesem beruhen weiterhin die haftungsrechtlichen Untersuchungen dieser Arbeit. Der eingetragene Verein wird durch seine Vereinsregistereintragung zu einer eigenstandigen juristischen Person mit einem von den Mitgliedern verselbststandigten Vereinsvermogen. Eingetragene, aber auch nicht eingetragene Vereine (Erklarung folgt), sind nach geltendem Recht eigenstandige Trager von Rechten und Pflichten. Sie haften fur ihr Handeln grundsatzlich mit dem Vereinsvermogen und sind sie von den Mitgliedern losgelost zu betrachten. Vorstandsmitglieder, sind als naturliche Personen mit ihrem Privatvermogen demnach davon getrennt zu betrachten. Nicht eingetragene Vereine besitzen grundsatzlich keine eigene Rechtsfahigkeit. Dennoch wird ihnen nach der herrschenden Meinung (h.M.) volle Rechtsfahigkeit (Rechtssubjektivitat) zugesprochen.